AGG - noch immer Streit um selbstverständliches Gesetz
geschrieben am: 13.02.2009/ zuerst erschienen in: AiBplus, Ausgabe 6/2008
Standpunkt - Seite 9
Vor etwas mehr als zwei Jahren ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten, das Diskriminierungen wegen zahlreicher Merkmale wie dem Alter, einer Behinderung oder der Religion verbietet – unter großem Wehklagen mancher Arbeitgeber. Die Befürchtung war, dass sich auf jede Stellenanzeige so genannte professionelle Diskriminierungskläger bewerben würden, die auf eine Benachteiligung hoffen, um eine Entschädigung dafür einzustreichen. Es wurde das Schreckgespinst an die Wand gemalt, dass bei einer Bewerbungsrunde, in der sich der Arbeitgeber für einen weißen Mann entscheidet, mindestens eine Frau und ein dunkelhäutiger Mann einer Diskriminierungsklage erheben würden.
Was man nicht sah oder nicht sehen wollte: Es ist nicht verboten, Personen mit den genannten Kriterien anders als andere zu behandeln. Sie dürfen nur nicht benachteiligt werden, weil sie zum Beispiel eine Frau oder dunkelhäutig sind.
Es ist daher wenig überraschend, dass die befürchtete Klagewelle ausgeblieben ist. Bedenkt man, dass es im Bürgerlichen Gesetzbuch seit mehr als drei Jahrzehnten bereits ein Diskriminierungsverbot gibt, nämlich jenes in Bezug auf das Geschlecht, und dass die so genannten professionellen Diskriminierungskläger auf diesem Gebiet absolute Randerscheinungen waren, konnte man bei der Ausweitung der Diskriminierungsverbote auf Merkmale wie Behinderungen, Rasse oder ethnische Herkunft eigentlich gar nichts anderes erwarten. Ein rational handelnder Arbeitgeber legt ohnehin andere Auswahlkriterien zu Grunde.
Seitens der Wirtschaft wurde befürchtet, dass das Gesetz immense Kosten für die Unternehmen mit sich bringen würde. Die von Arbeitgebern finanzierte Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) bezifferte diese auf 1,73 Milliarden Euro. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes geht jedoch von einer erheblich niedrigeren Summe aus, nämlich 26 Millionen Euro. Zudem verweist sie darauf, dass Antidiskriminierungsrecht auch einen wirtschaftlichen Nutzen habe, den man dagegen rechnen müsse.
Selbst wenn man von Letzterem einmal absieht, scheint es schwer erträglich, ein Gesetz, das dem Schutz von Menschenrechten dient, in Hinblick auf sein Kosten in Frage zu stellen. Man sollte nämlich nicht übersehen, dass der Schutz vor Benachteiligungen eine Grundbedingung für ein menschenwürdiges Leben und Arbeiten ist. Diskriminierungen entgegenzutreten sollte daher für jeden Akteur im Betrieb eine Selbstverständlichkeit sein, unabhängig vom betriebswirtschaftlichen Nutzen. Dies in das Bewusstsein zu rücken, ist der größte Nutzen des AGG.
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